Pressebericht Runder Tisch-Zwischenbericht (Allgemein)

imi @, Kaiserslautern, Samstag, 23.01.2010, 16:46 (vor 5615 Tagen) @ Klaus Grube

Wenn man beobachtet, wie paritaetisch der Runde Tisch zusammen gesetzt ist,
muss man hier ganz klar eine Lobby sehen. Eine lobby derer, die zum Einen um Ihre Pfruende bangen muss, zum Anderen Ihr nach aussen getragenes Gesicht
verlieren duerfte. Die Seite der Politik staht da nicht besser. Zum Einen ist der Staat nach wie vor auf Kirchen und Verbaende angewiesen, zum Anderen
wuerde ein neuer Etat drohen, der den Haushalt belasten wuerde. Da wird umschriebener Weise was zugegeben, zu unklar um es zu manifestieren, zu genau
als um es klagbar und juristisch verwendbar zu machen.
Zur Beratungsstelle de Runden Tisch komme ich spaeter nochmal. Habe dort meine
Erfahrung gemacht.
Nun noch ne Anmerkung zum ZWISCHENBERICHT>


Liegt hier vielleicht nicht sogar eine Diskriminierung der ehemaligen Heimkinder in der damaligen DDR vor.

Aus der Empfehlung des Petitionsausschusses leitet sich ab, dass der Auftrag des Runden Tisches auf die Heimerziehung der damaligen Bundesrepublik (BRD) begrenzt ist. Die Heimerziehung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ist daher nicht Gegenstand des Runden Tisches Heimerziehung. (Seite 7)

Das sind doch Zeitzeugen. Sind deren Aussagen etwa keine Beweise.

Es berichten auch ehemalige Erzieherinnen und Erzieher, die sich an diesen Erziehungsmethoden nachhaltig nicht beteiligten, wie sie um positive Beziehungen zu den „Zöglingen“ bemüht waren. Etliche schieden aber bald aus dem Dienst aus. (Seite 19)
Ich denke da an verschwundene Akten in unseren Fällen.

Wenn z.B. jemand einen Einbruch verübt und dabei keinerlei Spuren hinterlässt. Dann werden doch auch Zeugen die den verdächtigen Einbrecher z. B. beim Verlassen der Wohnung gesehen haben auch als gültiger Beweis angesehen.

Oder nach einer Schlägerei werden doch auch Zeugen befragt und derjenige verurteilt der nach Aussagen der Zeugen die Schlägerei angefangen hat.

(Seite 21) Auch aus diesem Grunde kann der in Deutschland historisch besetzte Begriff der „Zwangsarbeit“ nicht verwendet werden – auch wenn Kinder und Jugendliche zur Arbeit gezwungen wurden und auch wenn sie dies als „Zwangsarbeit“ empfunden haben.
Wenn ein Kind zur Arbeit gezwungen wird, dann ist das keine Zwangsarbeit. Nur welchen Bezeichnung möchte Frau Antje Vollmer dann dafür nennen. Die Frau erfindet die deutsche Sprache neu.

In Deutschland historisch besetzte Begriff der „Zwangsarbeit“ Gibt es etwa für das Wort „Zwangsarbeit“ ein Urheberrecht? Das nur in Zusammenhang mit dem Naziregime benutzt werden darf

Seite 42
Abgesehen von Mord, der nicht verjährt, kommt eine Strafverfolgung nur bei Taten in Betracht, die noch nicht verjährt sind.

Daraufhin habe ich mal im Internet recherchiert:

Ruhen der Verjährung aufgrund eines quasi gesetzlichen Verfolgungshindernisses bei Vergabe schädlicher Dopingmittel an uneingeweihte minderjährige Sportler in der DDR
In dem diesem Beschluss hat der BGH entschieden, dass in Fällen staatlich zentral gelenkter Vergabe schädlicher Dopingmittel an uneingeweihte minderjährige Sportler die Verjährung in der DDR aufgrund eines quasi gesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht hat. In dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin war der Angeklagte – ein Arzt für Sportmedizin – wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Körperverletzung in neun Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Gegenstand der Verurteilung war die Vergabe männlicher Sexualhormone an neun minderjährige Schwimmerinnen des Sportclubs Dynamo Berlin in der Zeit zwischen 1975 und 1984, wobei die Mädchen – einschließlich ihrer Eltern – aufgrund staatlicher Geheimhaltung bewusst nicht über die ihnen verabreichten Mittel aufgeklärt wurden.
Mit der dieser Entscheidung hat der BGH die Revision des Angeklagten gegen das Landgerichtsurteil als unbegründet verworfen und klargestellt, dass eine Verjährung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten ausscheidet, weil in Fällen systematischer Vergabe schädlicher Dopingmittel an uneingeweihte minderjährige Sportler die Verjährung in der DDR aufgrund eines quasi gesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht habe. In Fällen der vorliegenden Art handele es sich um schwerwiegende Rechtsbrüche, die eine Anwendung der Grundsätze über das Ruhen der Verjährung rechtfertige.
Bei der im Ergebnis zutreffenden Entscheidung stellt sich allerdings die Frage, ob die Frage einer Verjährung nicht gemäß § 84 StGB–DDR zu entscheiden gewesen wäre. Nach dieser Vorschrift unterliegen Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen nicht den Bestimmungen über die Verjährung. § 84 StGB-DDR findet also Anwendung auf Menschenrechtsverletzungen, z.B. die Todesschüsse an der innerdeutschen Grenze (vgl. BGHSt 40, 113). Als schwere Menschenrechtsverletzung, ist auch staatlich organisiertes Doping mit schädigenden Mitteln wie im vorliegenden Fall anzusehen, da hier die betroffenen minderjährigen Sportlerinnen von Staats wegen ohne Rücksicht auf gravierende Gesundheitsschädigungen – z.B. mögliche Lebertumore oder schwerwiegende Herzerkrankungen – für staatliche Zwecke missbraucht wurden. Dieser schwerwiegende Rechtsbruch ist als Menschenrechtsverletzung zu werten. Zu Recht ist somit im Ergebnis von dem Ruhen der Verjährung dieser Unrechtstaten auszugehen, da sie systemimmanent durch das totalitäre Regime der SED nicht verfolgt wurden.

In dem Buch: „Die Verjährung im Öffentlichen Recht“ steht auf Seite 157 und 157 folgendes:

Zum Teil ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung, dass bestimmte Rechtspositionen nicht verjähren. Dies gilt insbesondere für die Garantie der Menschenwürde in Art.1 Abs. 1 GG, die unantastbar ist und deren Achtung und Schutz alle staatliche Gewalt verpflichtet ist. Es handelt sich um den höchsten Wert, wie Ihre markante Stellung im Grundgesetz aber auch Ihr Schutz über die Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG zeigen. Gerade weil die Menschenwürde das tragende Konstitutionsprinzip und wichtigste Wertentscheidung des Grundgesetzes ist, ist ausgeschlossen, dass Sie während der Lebenszeit des Menschen irgendwelchen Zeiteinflüssen zugänglich ist. Bei Ihr steht der personale Bezug so sehr im Vordergrund, dass eine Relativierung infolge reinen Zeitablaufes ausscheidet. Die Menschenwürde wirkt sogar bis zu einem gewissen Grad über den Tod hinaus fort. Einer „Entkräftung“ der Menschenwürde steht zudem die Schutzpflicht des Staates aus Art. 1 Abs. 1 S.2 GG entgegen, welcher gegebenenfalls aktiv werden muss, um die nötigen Vorsetzungen für Ihre Realisierung zu schaffen. Überhaupt dürften die Persönlichkeitsrechte, die dem Menschen um seiner selbst Willen eingeräumt und nach Art. 1 Abs. 2 GG unverletzlich und unveräußerlich sind, nicht verjähren. Sie sind dermaßen eng mit der Person Ihres Trägers verbunden, dass Sie frühestens mit deren Wegfall enden.

Es geht da noch weiter

Zu lesen im Internet Die Verjährung im Öffentlichen Recht - Google Buchsuche-Ergebnisseite


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