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Hallo imi,
im unseren Fall ist diese Gesetz eher nicht anwendbar bzw. fehlen diese Regelungen im OEG. Besonders erschwerend kommt hinzu das die damaligen Peiniger fast alle schon verstorben sind und wir beweisen müssen wer wann was wie gemacht hat. Auch der Zeitraum in dem die Taten geschahen liegen zuweit- seit Bestehen des Gesetztes, zurück.
Dieses Manko wurde in der 3. Sitzung am 15./16. Juni 2009 am Runden Tisch schon wie folgt festgestellt:
• Das Opferentschädigungsrecht greift dann, wenn eine Schädigung durch einen
gewalttätigen Angriff vorliegt. Der Kausalzusammenhang zwischen der Tat und einer heute existierenden Gesundheitsschädigung muss nachgewiesen werden. Die Beweislast liegt bei dem Geschädigten selbst. Zudem gilt das OEG für Taten vor seinem Inkrafttreten (16.05.1976) nur, wenn der/die Geschädigte durch die Tat schwerbeschädigt und er/sie wirtschaftlich bedürftig ist. Zudem werden keine Leistungen zum Ausgleich beruflicher Nachteile erbracht. Hinsichtlich der betroffenen ehemaligen Heimkinder erweist sich das OEG demnach als wenig tauglich und kann vermutlich nur in wenigen Einzelfällen zu einer Entschädigung führen.
Siehe Hierzu das Protokoll und liest es bitte ganz durch.
http://www.kinderheim-koeln-suelz.de/pdf_dokumente//Ergebnisprotokoll_Sitzung3_RTH.pdf
http://www.stmas.bayern.de/gewaltschutz/entschaedigung.htm
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/oeg/gesamt.pdf
--
Es gibt immer einen Weg zu uns allen - wir müssen es nur wollen
Mit lieben Grüßen euer Klaus
Internet: http://www.kinderheim-Koeln-suelz.de
Verantwortlich und Kontakt: https://kinderheim-koeln-suelz.de/?page_id=28
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Klaus Grube,
08.11.2009, 23:30
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Peter Henselder,
09.11.2009, 01:51
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imi,
09.11.2009, 05:13
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imi,
09.11.2009, 09:21
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Klaus Grube,
09.11.2009, 12:05
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imi,
09.11.2009, 22:03
- unbedingt ansehen.... - Peter Henselder, 09.11.2009, 23:26
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imi,
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Klaus Grube,
09.11.2009, 12:05
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Peter Henselder,
09.11.2009, 01:51