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Klaus V. @, Köln, Donnerstag, 21.08.2014, 19:44 (vor 3747 Tagen) @ bleakhouse
bearbeitet von Klaus V., Freitag, 22.08.2014, 02:36

Ein Anspruch auf Entschädigungsleistung erscheint mir außerordentlich fraglich, da die damaligen Pädagogen - im Rahmen der Unschuldsvermutung - einen Anspruch darauf haben, dass ihre Erziehungshandlungen als dem Standard der damaligen Zeit entsprechend anzusehen sind und ein Rückwirkungsverbot zum Tragen kommen dürfte.
Außerdem müsste nachgewiesen werden, dass den Heimzöglingen überhaupt ein realer Schaden entstanden ist, denn alleine die Verbringung in ein Heim als solches stellt keinen Schaden dar.
Wenn es in extremen Einzelfällen tatsächlich objektiv als Schädigungen zu berwertende Vorfälle gegeben haben sollte, dann wäre erstens zu prüfen, ob diese nicht längst verjährt sind und zweitens, ob im Falle der Nichtverjährung ein Einzelbeschuldigter sich einem rechtsstaatlichen Verfahren unterwerfen müsste. Ein Entschädigungsfond, der gleichsam eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung konstituiert ist mit Sicherheit in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft der falsche Weg.


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