Teilauszug aus dem Protokoll des Petitionsausschuss (Allgemein)
Auszüge aus dem
Ergebnisprotokoll der 3. Sitzung
des Runden Tisches Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren
am 15./ 16. Juni 2009
• Das Opferentschädigungsrecht greift dann, wenn eine Schädigung durch einen
gewalttätigen Angriff vorliegt. Der Kausalzusammenhang zwischen der Tat und einer heute existierenden Gesundheitsschädigung muss nachgewiesen werden. Die Beweislast liegt bei dem Geschädigten selbst. Zudem gilt das OEG für Taten vor seinem Inkrafttreten (16.05.1976) nur, wenn der/die Geschädigte durch die Tat schwerbeschädigt und er/sie wirtschaftlich bedürftig ist. Zudem werden keine Leistungen zum Ausgleich beruflicher Nachteile erbracht. Hinsichtlich der betroffenen ehemaligen Heimkinder erweist sich das OEG demnach als wenig tauglich und kann vermutlich nur in wenigen Einzelfällen zu einer Entschädigung führen.
• Derzeit gibt es keine Möglichkeit, die seinerzeit im Rahmen der Heimerziehung
geleisteten Arbeit als Rentenbeitragszeit – soweit damals keine Rentenbeiträge abgeführt wurden – anzuerkennen. Jede Anerkennung von Beitragszeiten bedarf der tatsächlichen Einzahlung in die Rentenversicherung. Sonderregelungen bedürfen der Gesetzesänderung.
• Generell besteht für die Betroffenen ein Auskunftsrecht in Bezug auf die sie selbst betreffenden Unterlagen. Dieses Auskunftsrecht sollte in der Regel in Form der Akteneinsicht gewährt werden. In einem Abwägungsprozess sind im Rahmen eines Akteneinsichtsrechtes des Betroffenen in Anlehnung an die Interessenabwägungen in den Regelungen des SGB X (§§ 25, 83 SGB X) und des Informationsfreiheitsgesetzes der Schutz personenbezogener Daten dritter Personen (z.B. anderer ehemaliger Heimkinder, Erzieher) sowie der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die nach der Regelung des § 35 Abs. 4 SGB I dem Schutz der personenbezogenen Daten gleichgestellt sind, zu berücksichtigen. Sind in den Unterlagen auch Namen Dritter enthalten, sind diese unkenntlich zu machen (z.B. durch Schwärzen), wenn es sich um
ebenfalls betroffene ehemalige Heimkinder handelt. Das Interesse ehemalige Erzieher, deren Name in Ausübung einer Funktion in die Akte aufgenommen wurde, muss in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung zum IFG und zum allgemeinen Datenschutzrecht zurückstehen.
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Mit lieben Grüßen euer Klaus
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